TabMG 1996 § 12. Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen, BGBl. Nr. 830/1995, gültig ab 01.01.1996

2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 12. Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen

Tabakerzeugnisse, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse.

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