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TabMG 1996 § 11. Meldepflichten, BGBl. Nr. 830/1995, gültig von 01.01.1996 bis 31.03.2015

2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 11. Meldepflichten

(1) Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.

(2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten.

(3) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die wertmäßigen Umsätze an Tabakerzeugnissen eines Kalenderjahres gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten bis zum 31. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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