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TabMG 1996 § 10. Geschäfts- und Lieferbedingungen, BGBl. Nr. 830/1995, gültig von 01.01.1996 bis 09.01.1998

2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 10. Geschäfts- und Lieferbedingungen

(1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen

1. die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;

2. die Art der Lieferung;

3. die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;

4. die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;

5. nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse.

(2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.

(3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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