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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 27. Budgetvollzug, LGBl.Nr. 15/2015, gültig ab 01.03.2015

I. Teil Tourismusverbände

3. Abschnitt Haushaltsführung des Tourismusverbandes

§ 27. Budgetvollzug

(1) Das Budget ist die bindende Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes. Abweichungen sind entsprechend zu begründen und müssen durch vorherige Beschlüsse der zuständigen Organe gedeckt sein.

(2) Die im Budget vorgesehenen Aufwendungen sind grundsätzlich nicht überschreitbare Höchstbeträge. Aufwendungen dürfen nur innerhalb des Haushaltsjahres für den im Budget vorgesehenen Zweck und nur nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit getätigt werden. Hierbei sind gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen, insbesondere die Bedienung von Krediten (Annuitäten), vorrangig zu erfüllen. Werden während des Jahres Überschreitungen eines in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Postens unerlässlich, so können Überschreitungen bis zu 10 v. H., höchstens jedoch bis zu 10.000,– Euro, vom Obmann, ansonsten durch Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden. Überschreitungen sind durch tatsächliche, in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht enthaltene Mehrerträge oder durch Minderaufwendungen bei anderen Posten der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung auszugleichen. Sollten Mehraufwendungen nicht durch Mehrerträge oder Einsparungen bei anderen Posten Bedeckung finden, so ist dafür vorher die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.

(3) Jene Mehreinnahmen aus Pflichtbeiträgen der Mitglieder, die über dem im Budget ausgewiesenen Betrag liegen, dürfen erst dann zur Bedeckung von Mehrausgaben herangezogen werden, wenn die Betriebsmittelrücklage in voller Höhe gebildet ist.

(4) Liegt zu Beginn des Haushaltsjahres kein Budget vor, so dürfen bis zur Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nur jene Aufwendungen getätigt werden, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebes unerlässlich sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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