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SVP-VO § 8. Vorsitzende, BGBl. Nr. 172/1996, gültig ab 01.07.1996

§ 8. Vorsitzende

(1) Wurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende wählen.

(2) Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeber/innen und den Behörden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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