§ 1. Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
1. „Verordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
2. „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
3. „ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
4. „GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
5. „BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
6. „NVG 1972“
das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung;
7. Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;
8. „Hauptverband“
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
9. „Zugangstelle“
die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung;
10. „Verbindungsstelle“
die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77205