StudFG § 7. Kriterien der sozialen Bedürftigkeit, BGBl. Nr. 619/1994, gültig von 01.09.1994 bis 31.12.2009

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

2. Abschnitt Soziale Bedürftigkeit

§ 7. Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Einkommen,

2. Familienstand und

3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

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