StudFG § 69. Veröffentlichung im Universitätsbericht, BGBl. I Nr. 54/2016, gültig von 01.09.2016 bis 16.05.2018

IV. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 69. Veröffentlichung im Universitätsbericht

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen des Universitätsberichtes (§ 11 UG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.

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