§ 69. Veröffentlichung im Hochschulbericht
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 18 Abs. 9 UOG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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