StudFG § 69. Veröffentlichung im Hochschulbericht, BGBl. I Nr. 40/2014, gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2016

IV. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 69. Veröffentlichung im Hochschulbericht

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 18 Abs. 9 UOG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.

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