StudFG § 69., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.2001
IV. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 69.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 44 AHStG) auch eine Statistik über die den Studierenden an den Universitäten und Kunsthochschulen gewährten Studienbeihilfen und weiteren Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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