StudFG § 69. Veröffentlichung im Universitätsbericht, BGBl. I Nr. 75/2022, gültig ab 01.09.2022
IV. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 69. Veröffentlichung im Universitätsbericht
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Universitätsberichtes (§ 11 UG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.
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