II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde
§ 37.
(1) Bei jeder Stipendienstelle ist für jede zu ihrem örtlichen Wirkungsbereich gehörende Universität, Kunsthochschule, Akademie und medizinisch-technische Schule ein Senat der Studienbeihilfenbehörde einzurichten.
(2) Für Studierende an Theologischen Lehranstalten sind keine eigenen Senate einzurichten, vielmehr sind folgende Senate zuständig:
1. für Studierende in Burgenland, Niederösterreich und Wien der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Wien,
2. für Studierende in Kärnten und Steiermark der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Graz,
3. für Studierende in Tirol und Vorarlberg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Innsbruck,
4. für Studierende in Oberösterreich der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Linz,
5. für Studierende in Salzburg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Salzburg.
(3) Bei jeder Stipendienstelle ist ein Senat für Studierende der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stipendienstelle anerkannten Fachhochschul-Studiengänge einzurichten.
(4) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festzulegen, welche Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Studierenden an Konservatorien zuständig sind.
(5) Der zuständige Bundesminister kann nach Anhörung der obersten akademischen Behörde (Direktion, Schulleitung) und des zuständigen Organs der Hochschülerschaft an der Hochschule (Vertretung der Studierenden an den Akademien und medizinisch-technischen Schulen) durch Verordnung die Aufgaben des jeweiligen Senates einem anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit des Verfahrens erfordert.
(6) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.
(7) Die Senate entscheiden über Vorstellungen und erstellen Gutachten über die Verlängerung und Überschreitung der Anspruchsdauer (§ 19 Abs. 6).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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