Stmk. WFG 1993 § 36. Förderungswerber, LGBl. Nr. 25/1993, gültig ab 08.04.1993

§ 35. V. Hauptstück Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und gleichgestellten Personen

§ 36. Förderungswerber

Der Förderungswerber muß die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder im Sinne des § 7 Abs. 5 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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