Stmk. WFG 1993 § 36. Förderungswerber, LGBl. Nr. 25/1993, gültig ab 08.04.1993
V. Hauptstück Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und gleichgestellten Personen
§ 36. Förderungswerber
Der Förderungswerber muß die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder im Sinne des § 7 Abs. 5 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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