Stmk. WFG 1993 § 14. Annuitäten- und Zinsenzuschüsse, LGBl. Nr. 96/1998, gültig ab 01.01.1999

II. Hauptstück Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen und Eigenheimen

§ 14. Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 25 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabständen und eine Rückzahlungsverpflichtung einschließlich einer Verzinsung bis zur Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich 3 % vorgesehen werden können. Diese Darlehen müssen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 entsprechen.

(2) Für rückzahlbare Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gelten die Bestimmungen des § 12 sinngemäß. Die Belastung der Bauliegenschaft durch das Pfandrecht für die rückzahlbaren Annuitäten- und Zinsenzuschüsse darf jedoch die im § 12 Abs. 3 angeführten Grenzen überschreiten.

(3) In der Förderungszusicherung ist vorzusehen, daß die Bedingungen der Annuitäten- und Zinsenzuschüsse im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können.

(4) Bei Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse einzustellen und zurückzuzahlen.

(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 96/1998

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