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Stmk. WFG 1993 § 6. Gesamtbaukosten, LGBl. Nr. 75/1998, gültig ab 17.10.1998

II. Hauptstück Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen und Eigenheimen

§ 6. Gesamtbaukosten

Gesamtbaukosten sind:

1. die Kosten der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen unter Einbeziehung von Hausbesorgerdienstwohnungen, jedoch unter Ausschluß von

- für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke vorgesehenen Räumen und

- Krankenräumen sowie Behandlungs- und Therapieeinrichtung;

2. die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen,

3. die Kosten der Errichtung von Kinderspielplätzen,

4. die Kosten der Errichtung von Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, sofern sie auf Grund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind,

5. die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen,

6. die Kosten der Herstellung des Gehsteiges,

7. die Anschlußgebühren,

8. die Aufschließungskosten innerhalb der Baugrundstücke sowie sonstige Erschließungskosten für die Ver- und Entsorgung,

9. die Kosten für die Planungen, die Bauaufsicht, die Bauverwaltung und die Baubetreuung,

10. die Kosten der Finanzierung,

11. bei Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Umbau bestehender Gebäude die dabei anfallenden besonderen Nebenkosten.

12. die Bauabgabe gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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