Stmk. WFG 1993 § 51. Mietzinsbildung bei Neubauten, LGBl. Nr. 75/1998, gültig von 17.10.1998 bis 30.12.2014

§ 35. V. Hauptstück Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und gleichgestellten Personen

VII. Hauptstück Verfahrensbestimmungen, Mietzinsbildung, Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen sowie begünstigte Rückzahlung

§ 51. Mietzinsbildung bei Neubauten

(1) Für Wohnungen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder gewerblichen Bauträgern errichtet und nach dem II. Hauptstück gefördert worden sind, setzt sich der Hauptmietzins, sofern nicht eine andere Höhe in Form einer Förderungsvoraussetzung festgelegt wird, wie folgt zusammen:

1. aus dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Endabrechnung zur Tilgung und Verzinsung der auf den Mietgegenstand entfallenden Darlehen (abzüglich allfälliger Zuschüsse) bzw. zur Rückzahlung und Verzinsung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen erforderlich ist;

2. aus dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Endabrechnung zur Abstattung der auf den Mietgegenstand entfallenden Eigenmittel des Vermieters erforderlich ist, wobei dem Betrag ein Abstattungszeitraum von mindestens 20 und höchstens 35 Jahren sowie eine jährliche Verzinsung von höchstens 6 % abzüglich allfälliger Zuschüsse zugrunde zu legen sind;

3. aus einem Anteil der Grundkosten, wobei jährlich bis zu 6 % des zum Zeitpunkt des Baubeginns geltenden Einheitswertes zugrunde zu legen sind, im Falle der Einräumung eines Baurechtes, dem Bauzins;

4. aus einem zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudes unter Einrechnung der Mietzinseinnahmen gemäß Abs. 4 jeweils erforderlichen Betrag zur Bildung einer Rückstellung.

(2) Beträge nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie die entsprechenden Beträge für Wohnungen (Geschäftsräume), die ohne Förderung errichtet wurden, dürfen in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben abgesetzt werden.

(3) Insoweit vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens sonstige Darlehen nicht mehr zu tilgen und Eigenmittel nicht mehr abzustatten sind, können die bisher gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 geleisteten Beträge weiterhin eingehoben werden, wenn sie zur verstärkten Tilgung noch aushaftender Darlehen verwendet werden.

(4) Der Mietzins für geförderte Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze darf das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten; er ist der Rückstellung gemäß Abs. 1 Z 4 zuzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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