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Stmk. WFG 1993 § 4. Förderungsmittel, LGBl. Nr. 59/2011, gültig von 13.07.2011 bis 30.12.2014

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 4. Förderungsmittel

(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch

1. Ertragsanteile aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben;

2. Leistungen des Landes Steiermark nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag entsprechend dem Bedarf vorgesehenen Mittel.

(2) Aus dem Erlös verkaufter Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen sind an die Wohnbauförderung für 2010 17,800.000,– Euro sowie für die folgenden Jahre jeweils zu Jahresbeginn zumindest die folgenden Beträge aus dem Landeshaushalt rückzuführen:

2011: 19,400.000,– Euro

2012: 23,600.000,– Euro

2013: 31,800.000,– Euro

2014: 42,200.000,– Euro

2015: 52,800.000,– Euro.

(3) Insoweit für die Wohnbauförderung ab dem Jahr 2009 nach Heranziehung der jeweils zur Verfügung stehenden Rücklagemittel und sämtlicher Einnahmen der Wohnbauförderung zur Erfüllung eingegangener Verpflichtungen zusätzliche Mittel benötigt werden, so werden diese zum Ausgleich der erfolgten Kürzungen der Zweckzuschüsse in den Haushaltsjahren 2006 bis 2008 sowie der für die teilweise Finanzierung der Budgets 2007/2008 für den allgemeinen Haushalt getätigten Entnahme aus der Rücklage Wohnbauförderung bis zu einem Höchstbetrag von € 254,130.000,– aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Wohnbauförderung zusätzlich bereitgestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/1998, LGBl. Nr. 48/2002, LGBl. Nr. 82/2003, LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 48/2007, LGBl. Nr. 59/2011

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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