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Stmk. WFG 1993 § 48. Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten, LGBl. Nr. 57/2004, gültig von 08.10.2004 bis 09.07.2018

VII. Hauptstück Verfahrensbestimmungen, Mietzinsbildung, Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen sowie begünstigte Rückzahlung

§ 48. Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

(1) Nachstehend angeführte Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:

- Name oder Bezeichnung,

- Geburtsdatum,

- Anschrift,

- Anschrift aufzugebender Wohnungen,

- Einkommen,

- familienrechtliche Merkmale,

- Leistungen für den Wohnungsaufwand,

- Wohnungsmerkmale.

(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:

- Finanzbehörden,

- Landesregierungen,

- Gemeinden und sonstige Meldebehörden

- Sozialversicherungsträger.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige Daten übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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