VII. Hauptstück Verfahrensbestimmungen, Mietzinsbildung, Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen sowie begünstigte Rückzahlung
§ 48. Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Nachstehend angeführte Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
- Name oder Bezeichnung,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- Anschrift aufzugebender Wohnungen,
- Einkommen,
- familienrechtliche Merkmale,
- Leistungen für den Wohnungsaufwand,
- Wohnungsmerkmale.
(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:
- Finanzbehörden,
- Landesregierungen,
- Gemeinden und sonstige Meldebehörden
- Sozialversicherungsträger.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige Daten übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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