VII. Hauptstück Verfahrensbestimmungen, Mietzinsbildung, Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen sowie begünstigte Rückzahlung
§ 48. Datenverarbeitung
(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen automationsunterstützt verarbeitet werden:
– Name oder Bezeichnung,
– Geburtsdatum,
– Anschrift,
– Anschrift aufzugebender Wohnungen,
– Einkommen,
– familienrechtliche Merkmale,
– Leistungen für den Wohnungsaufwand,
– Wohnungsmerkmale.
(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:
– Finanzbehörden,
– Landesregierungen,
– Gemeinden und sonstige Meldebehörden
– Sozialversicherungsträger.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige personenbezogene Daten übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 63/2018
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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