Stmk. WFG 1993 § 44. Förderungsbeiträge, LGBl. Nr. 25/1993, gültig ab 08.04.1993
VI. Hauptstück Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung
§ 44. Förderungsbeiträge
Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten geförderter oder beauftragter Maßnahmen gemäß § 40 gewährt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-77198