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Stmk. WFG 1993 § 43. Annuitäten- und Zinsenzuschüsse, LGBl. Nr. 25/1993, gültig ab 08.04.1993

VI. Hauptstück Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung

§ 43. Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden können. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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