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Stmk. WFG 1993 § 41. Art der Förderung, LGBl. Nr. 25/1993, gültig ab 08.04.1993

VI. Hauptstück Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung

§ 41. Art der Förderung

(1) Die Förderung kann bestehen

1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen,

2. in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,

3. in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.

(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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