Stmk. WFG 1993 § 40. Gegenstand und Förderungswerber, LGBl. Nr. 53/2001, gültig ab 11.09.2001

VI. Hauptstück Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung

§ 40. Gegenstand und Förderungswerber

Förderungen können gewährt werden

1. natürlichen oder juristischen Personen für die Durchführung von Forschungsvorhaben, Maßnahmen der Dokumentation und Information sowie die Durchführung von Planungs- und Ideenwettbewerben im Bereich des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung; Forschungsvorhaben können sich auch auf die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen beziehen. In diesen Fällen sind sie nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes zu finanzieren;

2. Gemeinden und Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden stehen, sowie gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Erleichterung des Grunderwerbes für den Wohnbau; die Förderung ist für den Erwerb solcher Grundstücke möglich, die für eine Wohnbebauung – nach allfälliger Umwidmung – geeignet sind. Die Größe des Grundstückes muß in einem angemessenen Verhältnis zum Wohnungsbedarf in der betreffenden Gemeinde stehen; das Ausmaß der Förderung kann abhängig von der Höhe der Gemeindekopfquote unterschiedlich festgesetzt werden;

3. natürlichen oder juristischen Personen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes, der örtlichen Baukultur, des Ortsbildes und der Ortserneuerung;

4. natürlichen oder juristischen Personen für Maßnahmen im Sinne der Z 3 in den Jahren 1997 und 1998. Für diese Bauinitiativen dürfen Mittel von insgesamt 14,534.560 Euro verwendet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1996, LGBl. Nr. 61/1997, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 53/2001

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