§ 35. V. Hauptstück Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und gleichgestellten Personen
§ 39a. § 39a Förderungsbeiträge
(1) Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt, sind die Beiträge zurückzuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2024
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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