IV. Hauptstück Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden
§ 33. Wohnbeihilfe bei Sanierung eines geförderten Gebäudes
Wenn für die Errichtung der Gebäude, deren Sanierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes gefördert wurde, Förderungsdarlehen (§ 17 Abs. 2) gewährt worden sind, sind der Wohnungsaufwand für die Errichtung des Gebäudes (§ 18) und der Wohnungsaufwand für die Sanierung (§ 32), unter der Voraussetzung, daß gemäß § 31 Wohnbeihilfen gewährt werden können, gemeinsam der Berechnung der Wohnbeihilfe zugrunde zu legen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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