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Stmk. WFG 1993 § 2. Begriffsbestimmungen, LGBl. Nr. 157/2014, gültig von 31.12.2014 bis 06.02.2019

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. als Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und mit Ausnahme der Eigenheime nicht mehr als 150 m² beträgt;

2. Z. 2 ist entfallen;

3. als geförderte Wohnung eine Wohnung, für die

- rückzahlbare Förderungen noch nicht vollständig zurückbezahlt sind,

- Zuschüsse noch geleistet werden,

- nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge vor weniger als 10 Jahren geleistet wurden oder

- eine vom Land Steiermark übernommene Bürgschaft noch nicht erloschen ist;

4. als Eigenheim ein Gebäude mit einer Wohnung oder zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist.

5. als Wohnheim ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- oder Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck entsprechenden sonstigen Räume enthält;

6. als normale Ausstattung eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßt jedenfalls den Einbau wassersparender Armaturen und ausreichende ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muß jedoch nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen; die Verwendung von Tropenhölzern ist ausgeschlossen;

7. als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone. Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;

8. als Baukosten einer Wohnung (eines Geschäftsraumes) der Anteil an den Gesamtbaukosten, der nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Berechnungsschlüssel auf die Wohnung (den Geschäftsraum) entfällt;

9. als nahestehende Person

a) der Ehegatte (die Ehegattin), der eingetragene Partner (die eingetragene Partnerin),

b) Verwandte in gerader Linie (insbesondere Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) einschließlich Adoptivkinder (Wahlkinder) sowie Stiefeltern,

c) Geschwister,

d) Verschwägerte in gerader Linie, das sind Personen, die mit dem Ehegatten in gerader Linie verwandt sind, insbesondere Schwiegereltern und Stiefkinder,

e) eine Person, die mit dem Eigentümer (Mieter) in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt,

f) in der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene oder adoptierte Kinder einer Person gemäß lit. e und

g) Pflegekinder gemäß dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz; Pflegekinder gelten dann als nahestehende Personen, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, daß es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt;

10. als Einkommen

a) bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um

– die steuerfreien Einkünfte,

– die abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18, 24 Abs. 4, 34 mit Ausnahme Abs. 6 hinsichtlich Behinderungen, 36 und 41 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988,

– die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an die Förderungswerberin bzw. an den Förderungswerber zu erbringen sind,

und vermindert um die Einkommensteuer;

b) bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um

– die steuerfreien Einkünfte,

– die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 und 34 mit Ausnahme Abs. 6 hinsichtlich Behinderungen und § 41 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988,

– die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an die Förderungswerberin bzw. an den Förderungswerber zu erbringen sind,

und vermindert um die Einkommensteuer;

c) bei Ermittlung des Einkommens gemäß lit. a und b bleiben außer Ansatz:

– Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 sowie Kinderbetreuungsgelder,

– Kinderabsetzbeträge gemäß dem Familienbesteuerungsgesetz 1992,

– Pflegegelder nach dem Bundespflegegeldgesetz,

– Pflege- oder Blindenbeihilfen sowie Leistungen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz,

– Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionisten,

– gerichtlich oder vertraglich für Kinder festgesetzte Unterhaltsleistungen, die vom Förderungswerber bezogen werden,

– Waisenpensionen,

– Abfertigungen,

– gerichtlich oder vertraglich für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft festgesetzte Unterhaltsleistungen, die von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber geleistet werden,

– Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz und dem Steiermärkischen Behindertengesetz,

– Taggelder für Präsenz- und Zivildiener,

– Studienbeihilfen von gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern,

– Einkünfte aus Ferialtätigkeit sowie

– geringfügige Aufwandsersätze, die von der öffentlichen Hand geleistet werden.

Bei Zusammentreffen von Einkünften aus unselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten als Einkommen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;

11. als Familieneinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen;

12. als begünstigte Person eine Person,


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a) die volljährig ist;
 
b) deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen)
30.000 Euro
bei Förderungen gemäß § 21
34.000 Euro

nicht überschreitet.

Diese Beträge erhöhen sich für die zweite im Haushalt lebende nahestehende Person um 50 %, für jede weitere derartige Person um 4.000 Euro. Bei Überschreitung der Beträge für Eigenheime und Förderungen gemäß § 21 um jeweils 800 Euro verringert sich die Förderungshöhe um jeweils 20 Prozentpunkte.

Diese Beträge können entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu verlautbaren;

c) die sich verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden, und

d) die sich verpflichtet, ihre Rechte an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn sie die bisherige Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden;

13. als Jungfamilie

a) ein Ehepaar mit oder ohne Kinder oder eine eingetragene Partnerschaft, wenn beide Ehegatten oder beide eingetragene Partnerinnen bzw. Partner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

b) Lebensgefährten (§ 2 Z 9 lit. e), wenn beide das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist;

c) Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen;

14. als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt;

15. alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 157/2014

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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NAAAA-77198