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Stmk. WFG 1993 § 29. Förderungsbeiträge, LGBl. Nr. 12/2000, gültig ab 01.01.2000

IV. Hauptstück Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden

§ 29. Förderungsbeiträge

Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur Höhe der Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gemäß § 28 gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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