IV. Hauptstück Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden
§ 29. Förderungsbeiträge
Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur Höhe der Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gemäß § 28 gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-77198