Stmk. WFG 1993 § 28. Annuitäten- und Zinsenzuschüsse, LGBl. Nr. 96/1998, gültig ab 01.01.1999

IV. Hauptstück Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden

§ 28. Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten), die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1) aufgenommen werden, können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden können. Sie können für umfassende Sanierungen in einem höheren Ausmaß und für höhere Darlehen (Abstattungskredite) gewährt werden als für sonstige Sanierungen. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse sind einzustellen, wenn das Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde oder wenn der Förderungswerber

- die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterläßt,

- ohne Zustimmung des Landes eine Wohnung zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt oder sonst widmungswidrig verwendet oder dies zuläßt,

- Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt.

(3) Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Annuitäten- und Zinsenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen.

(4) Wenn der Förderungswerber eine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ist und die Sanierungsmaßnahmen mit Eigenmitteln finanziert, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen. Dabei können für die Darlehen (Abstattungskredite) Höchstbeträge je Wohnung oder Heimplatz ebenso wie für einzelne Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1) festgelegt werden. Die Höhe der für die Finanzierung umfassender Sanierungen erforderlicher Darlehen (Abstattungskredite) kann je Quadratmeter Nutzfläche festgelegt werden, wobei die Kosten eines Neubaues (II. Hauptstück) nicht erreicht werden dürfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/1998

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