IV. Hauptstück Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden
§ 26. Art der Förderung
(1) Die Förderung kann bestehen
1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen,
2. in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,
3. in der Gewährung von Förderungsbeiträgen,
4. in der Übernahme von Bürgschaften.
5. (Anm.: entfallen)
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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