IV. Hauptstück Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden
§ 24. Sanierungsmaßnahmen
(1) Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten sowie Assanierungen. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:
1. die Errichtung oder Umgestaltung von Räumen oder Anlagen, die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs-, Gasleitungs- und Sanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluß an Fernwärme, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen,
2. die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen an Fernwärme,
3. die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen, Stromleitungen, Gasleitungen sowie von Sanitär- oder Heizungsanlagen in Wohnungen,
4. Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken,
5. Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentral-(Etagen)heizungen und Warmwasserbereitungsanlagen,
6. Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes,
7. die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen,
8. die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen,
9. die Änderung der Grundrißgestaltung, innerhalb einer Wohnung jedoch nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten,
10. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen,
11. die Errichtung oder Umgestaltung von Schutzräumen vom Typ Grundschutz,
12. die Schaffung von Wohnungen in Gebäuden, die den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 entsprechen.
13. die Durchführung von Assanierungen unter der Bedingung, dass das Bauwerk zumindest nicht als Ganzes erhaltenswert ist und durch die Maßnahme Neubauten oder zumindest 50 Prozent Neubauanteil geschaffen wird. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Als umfassende Sanierung gilt eine in beträchtlichem Umfang über die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit mindestens drei Wohnungen sowie von Wohnheimen, wobei die Errichtung von Wohnraum durch Ein- und Umbauten sowie in untergeordnetem Ausmaß auch Erweiterungen der Gebäude zulässig sind. In besonders begründeten Fällen können
- beiGebäuden im Eigentum von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen die Mindestanzahl von drei Wohnungen unterschritten werden,
- sonstige Bauvorhaben in untergeordnetem Ausmaß auch Nebengebäude umfassen, die jedoch jeweils mindestens zwei Wohnungen enthalten müssen.
Die geförderten Gebäude, Gebäudeteile und Wohnheime müssen nach Durchführung der Arbeiten einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard, insbesondere hinsichtlich der Strom- und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und des Energieverbrauches (Energieverlustes), aufweisen. Sofern es sich um Mietwohnungen handelt, müssen die Mietverträge eine unbefristete Vertragsdauer aufweisen und dürfen vorrangig nur mit begünstigten Personen (§ 2 Z 12) abgeschlossen werden. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Schwerbehinderten (mindestens 80 Prozent Erwerbsminderung) dienen, sind umfassenden Sanierungen gleichgestellt. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(3) Erhaltungsarbeiten dürfen gefördert werden,
– wenn es sich um eine umfassende Sanierung (Abs. 2) oder um Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Mietrechtsgesetz handelt und für die Finanzierung dieser Erhaltungsarbeiten in erster Linie die Mietzinsreserve gemäß § 20 Mietrechtsgesetz, der Betrag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder die Rücklage gemäß § 31 Wohnungseigentumsgesetz 2002 herangezogen wird oder
– wenn es sich um Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Mietrechtsgesetz an Eigenheimen (§ 2 Z 4) handelt.
(4) Die Errichtung oder Umgestaltung von Zentralheizungsanlagen in Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen darf nur gefördert werden, wenn die Anlage besondere Vorrichtungen (Geräte) enthält, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers festgestellt werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 59/2011
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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