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Stmk. WFG 1993 § 20a., LGBl. Nr. 106/2016, gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2016

II. Hauptstück Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen und Eigenheimen

§ 20a.

(1) Für nicht geförderte Mietwohnungen wird über Ansuchen des Hauptmieters eine Wohnbeihilfe gewährt. Der Hauptmietzins darf nicht höher sein als der Richtwert gemäß dem Richtwertgesetz ohne Zuschläge, außer es handelt sich um einen gemäß § 18 Mietrechtsgesetz erhöhten Hauptmietzins oder um Wohnungen mit bis zu 35 m² Nutzfläche (§ 10 Abs. 2), bei denen eine Richtwertüberschreitung bis maximal 30% möglich ist. Diese Begrenzung gilt auch nicht für die Bildung des Entgeltes gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Untermieter einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c gemieteten Wohnung.

(2) Die Anerkennung als Förderungswerber, die Einkommensberechnung, die Ermittlung der Anzahl der für die Berechnung maßgeblichen Personen und die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes sowie die Vollziehung erfolgen in Anwendung der Bestimmungen des § 2 Z 10, des § 7 Abs. 4 und 5, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 18 Abs. 3, des § 19 Abs. 3 bis 6, des § 20 und des § 46.

(3) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der im vergebührten Hauptmietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz einschließlich der hierfür zu entrichtenden Umsatzsteuer sowie der pauschal festgelegte Betrag (§ 18 Abs. 5) für die Betriebskosten, jedoch nicht mehr als ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter Höchstbetrag.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß Anwendung auf unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes vermietete geförderte Eigentumswohnungen.

(5) In jenen Fällen, in denen für den Mieter einer geförderten Wohnung die,Allgemeine Wohnbeihilfe‘ höher ist als die Wohnbeihilfe für geförderte Wohnungen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die Wohnbeihilfe gemäß § 20a zu gewähren.

(6) In begründeten Härtefällen finden diese Bestimmungen auf gemäß § 21 geförderte Wohnungen über Ansuchen des Wohnungseigentümers sinngemäß Anwendung.

(7) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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