Stmk. WFG 1993 § 19. Berechnung der Wohnbeihilfe, LGBl. Nr. 106/2016, gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2016

§ 5. II. Hauptstück Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen und Eigenheimen

§ 19. Berechnung der Wohnbeihilfe

(1) Die Wohnbeihilfe wird in der Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche entfallenden Wohnungsaufwand gemäß § 18 und dem zumutbaren Wohnungsaufwand ergibt. Für die Ermittlung der angemessenen Nutzfläche wird die Nutzfläche gemäß § 2 Z 7 ohne Loggien herangezogen. Maßgeblich ist die Höhe des Wohnungsaufwandes zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens. Veränderungen der Verzinsung während des Bewilligungszeitraumes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die angemessene Nutzfläche beträgt für eine Person 50 m2. Sie erhöht sich für die zweite Person um 20 m2 und ab der dritten Person um je 10 m2. Diese nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu ermittelnde angemessene Nutzfläche kann in Härtefällen erhöht werden. Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG durchführen – für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden – außer Betracht.

(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die prozentuelle Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG unter Berücksichtigung der Zahl der in der Wohnung lebenden Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 oder 5 erfüllen, und des Einkommens dieser Personen festzusetzen. Mitwohnende nahestehende Personen müssen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 oder 5 nicht erfüllen. Bei der Festsetzung des zumutbaren Wohnungsaufwandes bleiben Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG durchführen sowie deren Einkommen, – für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden – außer Betracht.

(4) Bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht im Haushalt der Unterhaltspflichtigen wohnen, ist als zumutbarer Wohnungsaufwand ein Betrag heranzuziehen, der den durchschnittlichen Kosten eines Heimplatzes entspricht.

(5) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 3 und 4 sind mit Verordnung zu treffen. Hierbei darf vom Einkommensbegriff gemäß § 2 Z 10 wie folgt abgewichen werden:

a) Einkünfte, die nach ihrem Leistungszweck nicht auch für die Bestreitung des Wohnungsaufwandes dienen, bleiben außer Ansatz, wie insbesondere Transferleistungen,

b) Einkünfte, die nach ihrem Leistungszweck auch zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zu verwenden sind, werden in die Berechnung des Einkommens einbezogen.

(6) Zur Vermeidung von Härtefällen kann im Einzelfall auch Wohnbeihilfe für eine Wohnung gewährt werden, deren Nutzfläche kleiner oder größer ist als die in § 2 Z 1 genannten Flächen, sofern es sich um eine geschlossene Wohneinheit handelt und die weiteren Bedingungen dieses Gesetzes für die Gewährung von Wohnbeihilfe erfüllt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 157/2014

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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