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Stmk. WFG 1993 § 17. Wohnbeihilfe, LGBl. Nr. 106/2016, gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2016

II. Hauptstück Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen und Eigenheimen

§ 17. Wohnbeihilfe

(1) Um Wohnbeihilfe kann ansuchen:

1. der Mieter einer geförderten Mietwohnung,

2. der Mieter einer im Wohnungseigentum einer Gemeinde oder gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz befindlichen geförderten Eigentumswohnung,

3. der Wohnungseigentümer einer geförderten Eigentumswohnung. Wohnungseigentumsbewerber sind den Wohnungseigentümern gleichgestellt, ebenso Wohnungen mit Kaufanwartschaft den Eigentumswohnungen,

4. der Untermieter einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c gemieteten geförderten Wohnung.

(1a) Abs. 1 Z 3 gilt nur für Eigentumswohnungen, bei denen die Förderungszusicherung bis ausgestellt wurde und der Erwerb der Eigentumswohnung bis zu diesem Termin erfolgte. Bei einer nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum von Mietkaufwohnungen oder einem Eigentümerwechsel gilt diese Bestimmung, wenn die Übertragung oder der Wechsel bis erfolgte.

(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist eine unzumutbare Belastung des Förderungswerbers durch den Wohnungsaufwand einer Miet- oder Eigentumswohnung, deren Errichtung gemäß § 10 dieses Gesetzes, durch Darlehen gemäß einem der folgenden Gesetze oder aus Landesmitteln gefördert worden ist:

- dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds,

- dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,

- dem Wohnbauförderungsgesetz 1954,

- dem Wohnbauförderungsgesetz 1968,

- dem Wohnbauförderungsgesetz 1984,

- dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983,

- dem Gesetz betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark,

- dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986.

(3) Wohnbeihilfe wird gewährt, wenn der Förderungswerber ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.

(4) Die Wohnbeihilfe wird über Ansuchen gewährt. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Ansuchens hat eine Erledigung zu erfolgen.

(5) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe mittels Verordnung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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