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Stmk. WFG 1993 § 13. Kündigung des Förderungsdarlehens, LGBl. Nr. 96/1998, gültig ab 01.01.1999

II. Hauptstück Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen und Eigenheimen

§ 13. Kündigung des Förderungsdarlehens

(1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Schuldner

1. nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Förderungsdarlehen oder über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht nachkommt;

2. seine Verpflichtungen gemäß § 12 oder Bedingungen (Auflagen) der Zusicherung nicht erfüllt;

3. das Förderungsdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet;

4. die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterläßt;

5. ohne Zustimmung des Landes Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder trennt oder am Gebäude erhebliche wertvermindernde Änderungen vornimmt oder zuläßt;

6. das Gebäude nicht ausreichend gegen Brandschaden versichert hält.

(2) Von einer Kündigung gemäß Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern gefährdet würden.

(3) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn

1. die zur Benützung durch den (künftigen) Eigentümer bestimmte Wohnung weder von diesem noch von den ihm nahestehenden Personen oder von seinen Dienstnehmern zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen oder familiären Gründen vorübergehend abwesend; beläßt der Eigentümer nach Beendigung des Dienstverhältnisses einen ehemaligen Dienstnehmer oder dessen Hinterbliebene in der Wohnung, weil die Räumung eine soziale Härte bedeuten würde, ist das Darlehen nicht zu kündigen;

2. Z. 2 ist entfallen;

3. der Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder ein Mieter seine Rechte an der bisher von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen den Bestimmungen des § 2 Z 12 lit. d nicht aufgibt; bei Mietwohnungen kann die Kündigung des Förderungsdarlehens nur ausgesprochen werden, wenn sie dem Förderungswerber schriftlich angedroht wurde und innerhalb von sechs Monaten ab Androhung weder der Mieter das Recht an der bisherigen Wohnung aufgegeben hat, noch der Förderungswerber das Mietverhältnis über die geförderte Wohnung aufgekündigt hat;

4. der Förderungswerber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen aller gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen die zur Einverleibung des Eigentums erforderlichen Anträge stellt und die hiefür notwendigen Urkunden errichtet;

5. Wohnungen oder Geschäftsräume nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder nach Räumung durch den Vorbenützer in Benützung genommen werden; bei Vorliegen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung der Frist möglich;

6. der Förderungswerber nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen zu einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermietet oder Handlungen zur Umgehung von Mietzinsbestimmungen setzt oder zuläßt.

(4) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der nach dem zur Anwendung gelangenden Aufteilschlüssel auf die Wohnung entfällt.

(5) Für den Fall einer Kündigung sind die aushaftenden Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit jährlich 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon ganz oder teilweise Abstand genommen werden.

(6) Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten für die Gewährung von Zuschüssen (§ 14) und von Förderungsbeiträgen (§ 15) sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/1998

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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