Stmk. WFG 1993 § 11. Förderungsdarlehen, LGBl. Nr. 96/1998, gültig ab 01.01.1999

§ 5. II. Hauptstück Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen und Eigenheimen

§ 11. Förderungsdarlehen

(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 50 Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung bis zur Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich 3 % aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

(2) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß die Tilgungspläne und die Verzinsung im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 96/1998

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