5. Teil Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 67h. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 45/2022 anhängigen Verfahren, ausgenommen Verfahren zur Erlassung einer Bausperre, können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.
(2) Das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinden ist im Zug der nächsten Revision (§ 42), spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an § 21 Abs. 3 Z 4a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anzupassen.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesenen Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche bleiben unberührt. In Baubewilligungsverfahren ist § 27 Abs. 5 Z 1 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. 45/2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Belästigungsbereich:
1. betriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,
2. Zu- und Umbauten bei bestehenden Wohngebäuden, wobei insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten zulässig sind, sowie
3. Ersatzbauten
bewilligt werden dürfen.
(3a) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesene Kerngebiete (§ 30 Abs. 1 Z 3) dürfen auch außerhalb von Zentrumszonen gemäß § 22 Abs. 5 liegen. Die Errichtung von Einkaufszentren, die Vergrößerung der Verkaufsflächen bei rechtmäßig bestehenden Einkaufszentren sowie die Nutzungsänderung eines rechtmäßig bestehenden Einkaufszentrums 2 in ein Einkaufszentrum 1 ist auf diesen Flächen unzulässig. Desgleichen ist eine Erweiterung dieser Kerngebiete sowie die Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren 1 auf Grundlage solcher Kerngebiete ausgeschlossen.
(4) Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind im Zug der nächsten Revision (§ 42), spätestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an § 27 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anzupassen.
(5) Die Änderungen des § 33 gelten für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Abs. 1 erlassen werden.
(6) In bereits anhängigen Verfahren zur Revision eines Flächenwidmungsplanes können §§ 34 bis 36 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 angewendet werden, sofern der Beschluss über die Auflage bis gefasst wird.
(6a) In bereits anhängigen Verfahren zur Revision oder zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes kann § 27 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 angewendet werden, sofern bis der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes gefasst, die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Bürgermeister verfügt oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes eingeleitet wird.
(7) Bebauungsfristen, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen festgelegt wurden, bleiben von den Bestimmungen des § 36 Absatz 1 bis 4 dieser Novelle unberührt. Nicht abgelaufene Bebauungsfristen sind im Flächenwidmungsplan fortzuschreiben. Nach fruchtlosem Fristablauf ist das Verfahren nach § 36 Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023
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