zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
StROG § 67e. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 61/2017, gültig ab 07.07.2017

5. Teil Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 67e. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 61/2017

(1) Bestehende Seveso-Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, sind spätestens bis zur nächsten Revision im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Dasselbe gilt für bestehende Betriebe, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 61/2017 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77197