5. Teil Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 67b. Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2014
(1) Für Gemeinden, die mit Wirkung vereinigt oder aufgeteilt werden, ist die Vorlage einer Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes und/oder des Flächenwidmungsplanes zur Genehmigung ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 96/2014 unzulässig.
(2) Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes können bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß § 42a Abs. 1 für Gemeinden, die mit Wirkung vereinigt oder aufgeteilt werden, und Grundflächen betreffen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt, und einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß § 39 durchgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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