StROG § 67a. Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 111/2011, gültig ab 01.01.2012

5. Teil Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 67a. Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 111/2011

(1) Die bestehenden Regionalversammlungen und Regionalvorstände gelten als Regionalversammlungen und Regionalvorstände nach diesem Gesetz.

(2) Die/Der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfähigkeit des Regionalvorstands tätige Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die Kleinregionsvorsitzenden haben binnen 4 Wochen nach Eintritt der Rechtsfähigkeit bei sonstigem Verzicht ausdrücklich zu erklären, dass sie ihre Funktionen im Regionalvorstand weiter ausüben wollen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77197