StROG § 5c. Entscheidungsfindung, LGBl. Nr. 15/2022, gültig ab 03.02.2022

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 5c. Entscheidungsfindung

Der Umweltbericht nach § 5 und die abgegebenen Stellungnahmen nach § 5a einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen sind bei der endgültigen Ausarbeitung des Plans oder des Programms von der Planungsbehörde zu berücksichtigen bzw. sind diese auf Grundlage einer entsprechenden Abwägung in die Entscheidung einzubeziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022

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