StROG § 55. Umlegungsbescheid, LGBl. Nr. 49/2010, gültig ab 01.07.2010

4. Teil Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken

3. Abschnitt Umlegung von Grundstücken

§ 55. Umlegungsbescheid

(1) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung

1. den Umlegungsplan zu genehmigen und

2. zu entscheiden über

a) die Einbringung von Geldleistungen und die Zuerkennung von Geldabfindungen,

b) die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 57 Abs. 1 bis 5),

c) die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen und

d) die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 57 Abs. 6).

(2) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er

1. die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht,

2. die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht und

3. den gesetzlichen Vorschriften, dem Entwicklungsprogramm, dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan (§ 40 Abs. 4 Z 4) nicht widerspricht.

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