StROG § 34. Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik, LGBl. Nr. 49/2010, gültig von 01.07.2010 bis 28.06.2022

3. Teil Örtliche Raumordnung

3. Abschnitt Flächenwidmungsplan

§ 34. Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik

Jede Gemeinde hat Maßnahmen oder Festlegungen im Sinn der § 35, 36 oder 37 im Flächenwidmungsplan zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele, insbesondere zur Vorsorge von Wohnungen und Betrieben, entsprechend dem zu erwartenden Bedarf (§ 26 Abs. 1) zu treffen.

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