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StROG § 34. Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik, LGBl. Nr. 49/2010, gültig von 01.07.2010 bis 28.06.2022

3. Abschnitt Flächenwidmungsplan

§ 34. Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik

Jede Gemeinde hat Maßnahmen oder Festlegungen im Sinn der §§ 35, 36 oder 37 im Flächenwidmungsplan zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele, insbesondere zur Vorsorge von Wohnungen und Betrieben, entsprechend dem zu erwartenden Bedarf (§ 26 Abs. 1) zu treffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAA-77197