StROG § 18. Geschäftsführung der Gremien, LGBl. Nr. 44/2012, gültig von 01.07.2012 bis 23.12.2015

3. Abschnitt Beiräte

§ 18. Geschäftsführung der Gremien

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.

(3) Für einen Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes sind erforderlich

1. die Anwesenheit von mindestens drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. Wird zu Beginn einer Sitzung dieses Präsenzquorum nicht erreicht, sind die Regionalversammlung bzw. der Regionalvorstand nach einer Wartezeit von 30 Minuten beschlussfähig, wenn zu diesem Zeitpunkt zumindest zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall können Beschlüsse nur über Verhandlungsgegenstände gefasst werden, die in der im Zuge der Einberufung zur Sitzung bekanntgegebenen Tagesordnung aufscheinen.

2. die Mehrheit von drei Fünftel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei

3. die Stimmenmehrheit der BürgermeisterInnen nach § 17 Abs. 2 Z 1 lit. b bzw. der KleinregionsvertreterInnen nach § 17a Abs. 2 Z 2 mindestens drei Fünftel der durch die anwesenden BürgermeisterInnen bzw. KleinregionsvertreterInnen repräsentierten Wohnbevölkerung entsprechen muss.

(4) Die in Abs. 3 Z 3 und § 17a Abs. 2 Z 2 maßgebende Zahl der Wohnbevölkerung bestimmt sich nach der jeweils geltenden Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010.

(5) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirats, der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes (insbesondere über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 44/2012

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77197