StROG § 18. Geschäftsführung der Gremien , LGBl. Nr. 49/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2011

3. Abschnitt Beiräte

§ 18. Geschäftsführung der Gremien

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.

(3) Für einen Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes sind erforderlich

1. die Anwesenheit von mindestens drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder,

2. die Mehrheit von drei Fünftel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei

3. die Stimmenmehrheit der BürgermeisterInnen nach § 17 Abs. 2 Z. 1 lit. b bzw. der Kleinregionsvorsitzenden nach § 17 Abs. 5 Z. 2 mindestens drei Fünftel der durch die anwesenden BürgermeisterInnen bzw. Kleinregionsvorsitzenden oder weiteren Mitgliedern des Kleinregionsvorstandes repräsentierten Wohnbevölkerung entsprechen muss.

(4) Die in Abs. 3 Z. 3 und § 17 Abs. 5 Z. 2 maßgebende Zahl der Wohnbevölkerung bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Sinne des Registerzählungsgesetzes.

(5) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirats, des Raumordnungsgremiums, der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes (insbesondere über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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