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StROG § 17a. Regionalvorstand, LGBl. Nr. 140/2014, gültig von 01.01.2015 bis 23.12.2015

3. Abschnitt Beiräte

§ 17a. Regionalvorstand

(1) Zur Besorgung der Aufgaben in den Regionen besteht in jeder Region neben der Regionalversammlung ein Regionalvorstand.

(2) Dem Regionalvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

1. höchstens 12 Mitglieder gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 lit. a, wobei bei mehr als 12 Mitgliedern in der Region die Anzahl der Abgeordneten pro Partei auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen Landtagswahlen – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – nach dem d’Hondtschen Verfahren bestimmt wird, und

2. je Kleinregion abhängig von der Einwohnerzahl der Kleinregion:


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bis 10.000 Einwohner/innen
1 Mitglied des Kleinregionsvorstandes,
von 10.001 bis 20.000 Einwohner/innen
2 Mitglieder des Kleinregionsvorstandes,
mehr als 20.000 Einwohner/innen
3 Mitglieder des Kleinregionsvorstandes.”

2a. je Gemeinde abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde:


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bis 10.000 Einwohner/innen
1 Mitglied des Gemeindevorstandes,
von 10.001 bis 20.000 Einwohner/innen
2 Mitglieder des Gemeindevorstandes,
mehr als 20.000 Einwohner/innen
3 Mitglieder des Gemeindevorstandes,

wenn diese Gemeinde keiner Kleinregion angehört, weil sie durch Fusionierung sämtlicher Gemeinden einer zuvor bestandenen Kleinregion – gegebenenfalls unter Hinzunahme weiterer Gemeinden – entstanden ist.“

3. Die Landeshauptstadt Graz ist im Regionalvorstand neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder der namhaft gemachten Vertretung als Vorsitzender/Vorsitzendem durch zwei weitere Mitglieder aus dem Stadtsenat vertreten.

(3) Die Mitglieder des Regionalvorstandes können sich durch von ihnen Nominierte vertreten lassen (Ersatzmitglieder), wobei:

– VertreterInnen für Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 nur Abgeordnete

– VertreterInnen für Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 nur Mitglieder des Kleinregionsvorstandes

– VertreterInnen für Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 nur Mitglieder des Stadtsenats

sein können.

(4) Die Mitglieder des Regionalvorstandes sind mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten (Parteien und Kleinregionen) zu bestellen. Mitglieder, die ihre Funktion nach Abs. 2 verlieren oder ihre Mitgliedschaft zurücklegen, sind von der Landesregierung abzuberufen.

(5) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung und deren/dessen Stellvertreter/in sind gleichzeitig die/der Vorsitzende des Regionalvorstandes und dessen Stellvertreter/in. In dieser Funktion sind sie auch stimmberechtigte Mitglieder beider Gremien.

(6) Aufgaben des Regionalvorstandes sind insbesondere:

1. die Mitarbeit bei der Erstellung oder Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms sowie die Vorbereitung einer Stellungnahme dazu an die Landesregierung,

2. die Mitarbeit bei der Erstellung des Entwurfes eines regionalen Entwicklungsleitbildes bzw. von dessen Weiterentwicklung sowie die Vorlage zur Beschlussfassung in der Regionalversammlung,

3. die Mitwirkung an der Umsetzung von Zielen und Maßnahmen des regionalen Entwicklungsleitbildes und Entwicklungsprogramms.

(7) Der Regionalvorstand besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, die er mit Erlassung der Geschäftsordnung durch die Landesregierung erlangt. Der Regionalvorstand kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Der Regionalvorstand ist insbesondere berechtigt,

1. Vermögen und Rechte durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte anzunehmen,

2. Förderungen anzunehmen,

3. Gesellschafter oder Mitglied von juristischen Personen in Angelegenheiten des Regionalmanagements zu werden,

4. Rechtsgeschäfte zur Erfüllung der unter Absatz 6 genannten Aufgaben abzuschließen.

(8) Der Regionalvorstand wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden bzw. deren/dessen Stellvertreter/in nach außen vertreten. Für die wirtschaftlichen Geschäfte des Regionalvorstandes ist die Kassierin/der Kassier verantwortlich, die/der mit ihrer/seiner Zustimmung vom Regionalvorstand aus dessen Mitgliedern gewählt wird.

(9) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 7 hat insbesondere zu regeln:

1. die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung entsprechend § 18;

2. jene Aufgaben, die vom Vorsitzenden alleine ausgeübt werden können;

3. jene Aufgaben, die dem Regionalvorstand als Gesamtgremium vorbehalten sind, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Aufgaben der/dem Vorsitzenden zu übertragen;

4. die Möglichkeit, Ausschüsse einzusetzen, die zu einzelnen Sachbereichen Vorarbeiten für das Gesamtgremium leisten beziehungsweise an die das Gesamtgremium bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung überträgt. Derartigen Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Regionalvorstandes sind.

(10) Die Aufgaben der Vorsitzenden/des Vorsitzenden sind:

1. die Vertretung des Regionalvorstandes nach außen;

2. die Umsetzung der durch das Gesamtgremium gefassten Beschlüsse;

3. die laufende Verwaltung des Regionalvorstandes.

(11) Dem Gesamtgremium obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Regionalvorstandes, sofern sie nicht durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung der/dem Vorsitzenden übertragen sind. Das Gesamtgremium kann durch Beschluss einzelne der ihm obliegenden Aufgaben auch der/dem Vorsitzenden übertragen.

(12) Für Verbindlichkeiten des Regionalvorstandes haftet der Regionalvorstand mit seinem Vermögen. Organwalter und Mitglieder des Regionalvorstandes haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. §§ 24 bis 26 des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010 sind sinngemäß anzuwenden.

(13) Der Regionalvorstand hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Für den Regionalvorstand ist unter der Verantwortung der Kassierin/des Kassiers ein Rechnungswesen zu führen, das den Aufgaben des Regionalvorstandes entspricht.

(14) Dem Regionalvorstand gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion an:

a) eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark

b) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeiterkammer Steiermark

c) eine Vertreterin/ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Steiermark

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 140/2014

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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