StROG § 17. Regionalversammlung, LGBl. Nr. 111/2011, gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2017

2. Teil Überörtliche Raumordnung

3. Abschnitt Beiräte

§ 17. Regionalversammlung

(1) Zur Besorgung der Aufgaben in den Regionen besteht in jeder Region eine Regionalversammlung.

(2) Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an:

1. stimmberechtigte Mitglieder:

a) alle Landtags-, Nationalratsabgeordneten sowie Mitglieder des Bundesrates, die in der Region ihren Hauptwohnsitz haben,

b) die BürgermeisterInnen der in der Region liegenden Gemeinden, im Verhinderungsfall die von den BürgermeisterInnen aus dem Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat nominierten StellvertreterInnen;

2. nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion:

a) eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark,

b) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeiterkammer Steiermark,

c) eine Vertreterin/ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Steiermark,

d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,

e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Industriellenvereinigung Steiermark,

f) eine Vertreterin/ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes,

g) eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,

h) je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Stellen des Arbeitsmarktservice,

i) eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesgruppe Steiermark,

j) die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann und gegebenenfalls die Expositurleiterinnen/Expositurleiter,

k) die Umweltanwältin/der Umweltanwalt,

l) Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung,

m) sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen, sofern sie beigezogen werden, und

n) eine Vertreterin/ein Vertreter jeder im Landtag vertretenen Partei, sofern diese nicht durch eine Abgeordnete/einen Abgeordneten mit Hauptwohnsitz in der Region vertreten ist.

(3) Die Regionalversammlung soll mindestens einmal jährlich tagen.

(4) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung wird aus den Reihen der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 von jener Partei gestellt, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in der Region – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – war. Die/Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Reihen der zweitstärksten Partei gestellt. In jener Region, der die Landeshauptstadt Graz angehört, ist die/der Vorsitzende die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz oder ein/eine von ihr/ihm namhaft gemachte Vertreterin/gemachter Vertreter aus dem Stadtsenat, die/der stellvertretende Vorsitzende eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zum Landtag oder eine Bürgermeisterin/ein Bürgermeister aus den Reihen jener Partei, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in den Gemeinden dieser Region (ohne die Landeshauptstadt Graz) war. In dieser Region wechseln die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende einander bei der Leitung der Sitzungen ab. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende haben ausdrücklich zu erklären, dass sie diese Funktion annehmen.

(5) Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere:

1. die Beschlussfassung einer Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erstellung oder Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms sowie

2. die Beschlussfassung des vom Regionalvorstand vorgelegten Leitbildentwurfes und die Beschlussfassung über vom Regionalvorstand vorgelegte Änderungsvorschläge zum Leitbild.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011

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Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAA-77197