StROG § 17. Regionalversammlung und Regionalvorstand , LGBl. Nr. 49/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2011

2. Teil Überörtliche Raumordnung

3. Abschnitt Beiräte

§ 17. Regionalversammlung und Regionalvorstand

(1) Zur Besorgung der Aufgaben in den Regionen bestehen in jeder Region eine Regionalversammlung und ein von der Landesregierung eingerichteter Regionalvorstand.

(2) Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an:

1. stimmberechtigte Mitglieder:

a) die Landtags- und Nationalratsabgeordneten, die in der Region ihren Hauptwohnsitz haben,

b) die BürgermeisterInnen der in der Region liegenden Gemeinden, im Verhinderungsfall die von den BürgermeisterInnen aus dem Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat nominierten StellvertreterInnen;

2. nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion:

a) eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark,

b) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeiterkammer Steiermark,

c) eine Vertreterin/ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Steiermark,

d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,

e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Industriellenvereinigung Steiermark,

f) eine Vertreterin/ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes,

g) eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,

h) je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Stellen des Arbeitsmarktservice,

i) eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesgruppe Steiermark,

j) die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann und gegebenenfalls die Expositurleiterinnen/Expositurleiter,

k) die Umweltanwältin/ der Umweltanwalt,

l) Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung,

m) sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen, sofern sie beigezogen werden, und

n) eine Vertreterin/ein Vertreter jeder im Landtag vertretenen Partei, sofern diese nicht durch eine Abgeordnete/einen Abgeordneten mit Hauptwohnsitz in der Region vertreten ist.

Die nicht stimmberechtigten Mitglieder werden der Regionalversammlung nur bei Beschlussfassung einer Stellungnahme an die Landesregierung zur Erstellung oder Änderung eines regionalen Entwicklungsprogramms (Abs. 10 Z. 1) beigezogen.

(3) Die Regionalversammlung soll mindestens einmal jährlich tagen.

(4) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung wird aus den Reihen der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 1 von jener Partei gestellt, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in der Region – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – war. Die/Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Reihen der zweitstärksten Partei gestellt. In jener Region, der die Landeshauptstadt Graz angehört, ist die/der Vorsitzende die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, die/der stellvertretende Vorsitzende eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zum Landtag oder eine Bürgermeisterin/ein Bürgermeister aus den Reihen jener Partei, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in den Gemeinden dieser Region (ohne die Landeshauptstadt Graz) war. In dieser Region wechseln die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende einander bei der Leitung der Sitzungen ab.

(5) Dem Regionalvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

1. höchstens 12 Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. a, wobei bei mehr als 12 Mitgliedern in der Region die Anzahl der Abgeordneten pro Partei auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen Landtagswahlen – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – nach dem d’Hondtschen Verfahren bestimmt wird, und

2. je bestehender Kleinregion abhängig von der Einwohnerzahl der Kleinregion:


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bis 10.000 Einwohner
die/der Vorsitzende des Kleinregionsvorstandes,
von 10.001 bis 20.000 Einwohner
die/der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kleinregionsvorstandes,
mehr als 20.000 Einwohner
die/der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Kleinregionsvorstandes.

3. Die Landeshauptstadt Graz ist im Regionalvorstand neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister als Vorsitzender / Vorsitzendem durch zwei weitere Mitglieder aus dem Stadtsenat vertreten.

(6) Die Mitglieder des Regionalvorstandes können sich durch von ihnen Nominierte vertreten lassen (Ersatzmitglieder), wobei:

– VertreterInnen für Mitglieder gemäß Abs. 5 Z. 1 nur Abgeordnete und

– VertreterInnen für Mitglieder gemäß Abs. 5 Z. 2 nur Mitglieder des Kleinregionsvorstandes

sein können.

(7) Die Mitglieder des Regionalvorstandes sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 5 Nominierungsberechtigten (Parteien und Kleinregionen) zu bestellen. Mitglieder, die ihre Funktion nach Abs. 5 verlieren, sind von der Landesregierung abzuberufen.

(8) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung und dessen Stellvertreter/in sind gleichzeitig die/der Vorsitzende des Regionalvorstandes und dessen Stellvertreter/in. In dieser Funktion sind sie auch stimmberechtigte Mitglieder der beiden Gremien.

(9) Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere:

1. die Beschlussfassung einer Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erstellung oder Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms sowie

2. die Beschlussfassung des vom Regionalvorstand vorgelegten Leitbildentwurfes und die Beschlussfassung über vom Regionalvorstand vorgelegte Änderungsvorschläge zum Leitbild.

(10) Aufgaben des Regionalvorstandes sind insbesondere:

1. die Mitarbeit bei der Erstellung oder Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms sowie die Vorbereitung einer Stellungnahme dazu an die Landesregierung,

2. die Erstellung des Entwurfes eines regionalen Entwicklungsleitbildes bzw. von dessen Weiterentwicklung zur Beschlussfassung in der Regionalversammlung sowie

3. die Mitwirkung an der Umsetzung von Zielen und Maßnahmen des regionalen Entwicklungsleitbildes und Entwicklungsprogramms.

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DAAAA-77197