StROG § 16. Raumordnungsgremium , LGBl. Nr. 49/2010, gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2012

2. Teil Überörtliche Raumordnung

3. Abschnitt Beiräte

§ 16. Raumordnungsgremium

(1) Zur Beratung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsgremium einzurichten. Dieses setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter

1. der in der Landesregierung vertretenen Parteien,

2. der Wirtschaftskammer Steiermark,

3. der Arbeiterkammer Steiermark,

4. der Landwirtschaftskammer Steiermark,

5. des Steiermärkischen Gemeindebundes und

6. des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,

zusammen.

(2) § 15 Abs. 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.

(3) Dem Raumordnungsgremium können Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung, Sachverständige, Auskunftspersonen und die Umweltanwältin / der Umweltanwalt mit beratender Stimme beigezogen werden. Im Fall von Versagungsandrohungen sind der Beratung Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden verpflichtend beizuziehen.

(4) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsgremiums einzuholen:

1. Erlassung und Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten,

2. Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und

3. Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.

Für die Abgabe einer Stellungnahme ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.

(5) Das Raumordnungsgremium hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung eine Stellungnahme abzugeben. Das Raumordnungsgremium kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAA-77197